Abmahnungen für Filesharing – was Eltern wissen müssen

www.media-news-for-parents.comWenn Kinder im Internet unterwegs sind, kann es schnell zu unbeabsichtigten Rechtsverletzungen kommen. Vielfältige Inhalte sind verfügbar und leicht zu bekommen, doch nicht jeder Inhalt darf einfach kopiert oder verbreitet werden. Wir erklären den Begriff des Filesharing und wann Vorsicht geboten ist.

Filesharing bedeutet, dass Dateien über eine Internet-Tauschbörse verbreitet werden. Dazu installiert man die passende Software auf seinem PC. Mithilfe dieser Software wird eine Anfrage nach einer bestimmten Datei (z. B. ein Musikstück oder einer Software) an die Tauschbörse gestellt. Im Anschluss erhält man die Information, wo sich die gesuchte Datei befindet und von wem sie heruntergeladen werden kann. Große Dateien wie ein Kinofilm werden in mehrere Datenpakete aufgeteilt. Diese Teile werden dann von verschiedenen Nutzern der Tauschbörse heruntergeladen. Weil hier Dateien zwischen mehreren Usern ausgetauscht werden, spricht man von Peer-to-Peer- oder P2P-Netzwerken.

Filesharing ist nicht strafbar – Urheberrechtsverstöße schon

Sobald es sich beim Herunterladen von Dateien um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, wie Songs, Filme und Serien, Hörbücher, kommerzielle Software oder Computerspiele, macht man sich durch das kostenlose Herunterladen dieser Produkte bereits strafbar. In der Praxis werden Downloads allerdings derzeit nur selten juristisch verfolgt. Anders verhält es sich beim Uploading von Dateien.

In dem Moment, wo der Download der genannten Dateien beginnt, wird der Konsument wegen des P2P-Effekts gleichzeitig zum Anbieter, da er nun auch selbst über Datenpakete verfügt. Insofern bietet er ab sofort urheberrechtlich geschütztes Material widerrechtlich im Internet an. Kinder verstehen diesen Automatismus meist nicht. Sie wissen weder, dass das Herunterladen der kostenlosen Dateien bereits strafbar ist, noch erkennen sie, dass sie durch den Download selbst zum Anbieter werden. Wenn dann die Abmahnung einer Anwaltskanzlei ins Haus flattert, sind sowohl die Eltern als auch die Kinder bzw. Jugendlichen überrascht, da sie sich keines Fehlverhaltens bewusst sind.

Eltern haften für ihre Kinder

Bei minderjährigen Kindern verweisen Gerichte derzeit auf die elterliche Erziehungs- und Aufklärungspflicht. In einem Abmahnfall müssen Eltern daher erstens nachweisen, dass sie ihr Kind über Tauschbörsen und Urheberrechte aufgeklärt haben, und zweitens, dass tatsächlich das Kind selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Um Ersteres nachzuweisen, sollte ein Vertrag mit den Kindern geschlossen werden. Eine Vorlage für einen solchen Vertrag ist hier abrufbar.

Können diese beiden Punkte nachgewiesen werden, sind nach gängiger Rechtsprechung von den Eltern meist nur noch die Anwaltskosten zu zahlen, aber kein Schadenersatz zu leisten.

Bei volljährigen Kindern ist die Rechtslage anders. Hier sind die Kinder unabhängig von einer elterlichen Aufklärung selbst haftbar und in diesem Fall können Anwaltskosten und Schadenersatz fällig werden.

Abmahnung erhalten – was jetzt zu tun ist

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich umgehend an einen Anwalt wenden, der auf urheberrechtliche Abmahnungen spezialisiert ist. In keinem Fall sollten Eltern die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben, die abmahnende Anwaltskanzlei kontaktieren oder geforderte Geldsummen bezahlen. Die Rechtslage für solche Fälle befindet sich in einem stetigen Veränderungsprozess und mithilfe einer professionellen Rechtsanwaltskanzlei können die Kosten oft deutlich reduziert werden.

 

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